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Die digitale Eigentümerversammlung: rechtssicher online abstimmen

Jahrzehntelang bedeutete Eigentümerversammlung: ein Dienstagabend im Hinterzimmer einer Gaststätte, ein Drittel der Eigentümer anwesend, die Hälfte davon genervt. Seit den WEG-Reformen von 2020 und 2024 geht es anders – hybrid oder komplett online. Was gilt, und worauf es praktisch ankommt.

Die Rechtslage: drei Versammlungsformen

1. Präsenzversammlung (der Klassiker)

Weiterhin der Standard, wenn nichts anderes beschlossen ist. Einberufung in Textform (seit 2020 reicht E-Mail, wenn die Eigentümer einverstanden sind), Frist mindestens drei Wochen.

2. Hybride Versammlung

Präsenzversammlung mit Online-Zuschaltung: Die Gemeinschaft kann per einfachem Mehrheitsbeschluss festlegen, dass Eigentümer auch elektronisch teilnehmen dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Zugeschaltete Eigentümer zählen für Quorum und Abstimmung voll mit.

3. Rein virtuelle Versammlung

Seit Oktober 2024 möglich: Mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Gemeinschaft beschließen, Versammlungen vollständig online abzuhalten. Der Beschluss gilt für maximal drei Jahre und muss dann erneuert werden. Übergangsregel: Bis Ende 2028 muss auf Verlangen eines Eigentümers einmal jährlich zusätzlich eine Präsenzversammlung stattfinden.

Warum sich digitale Versammlungen durchsetzen

Die häufigsten Fehler – und wie man sie vermeidet

  1. Wackelige Technik: Wer online zugeschaltet ist, muss durchgängig teilnehmen und abstimmen können. Professionelle Verwaltungen nutzen erprobte Konferenz- und Abstimmungstools und machen vorab einen Technik-Check.
  2. Unklare Identifikation: Es muss nachvollziehbar sein, wer teilnimmt und abstimmt – personalisierte Zugangslinks statt offener Videokonferenz.
  3. Formfehler beim Grundlagenbeschluss: Die virtuelle Versammlung braucht den korrekten Dreiviertel-Beschluss; die hybride Teilnahme den Mehrheitsbeschluss. Ohne Grundlage sind gefasste Beschlüsse anfechtbar.
  4. Vollmachten vergessen: Auch online gilt: Wer sich vertreten lässt, braucht eine Vollmacht in Textform. Digitale Vollmachtsformulare im Vorfeld lösen das elegant.

So läuft es bei guten Verwaltungen ab

Digital arbeitende Verwaltungen – wie die von uns empfohlenen – bereiten Versammlungen digital vor (Einladung, Unterlagen und Vollmachten über das Portal), führen sie wahlweise in Präsenz, hybrid oder virtuell durch und liefern das Protokoll samt Beschluss-Sammlung zeitnah digital. Für Gemeinschaften mit vielen auswärtigen Eigentümern – typisch in Anlegermärkten wie Leipzig oder Magdeburg – ist das der Unterschied zwischen beschlussunfähig und handlungsfähig.

Häufige Fragen

Können Beschlüsse einer Online-Versammlung angefochten werden?

Ja – wie jeder Beschluss. Die Anfechtungsgründe sind dieselben (Einberufungsmängel, fehlende Beschlusskompetenz etc.), plus technische: Wenn Eigentümer nachweislich nicht teilnehmen oder abstimmen konnten. Deshalb sind erprobte Technik und saubere Dokumentation entscheidend.

Was ist mit Eigentümern ohne Internet?

Bei hybriden Versammlungen können sie einfach in Präsenz kommen. Bei rein virtuellen Versammlungen gilt bis Ende 2028: Auf Verlangen muss einmal jährlich zusätzlich eine Präsenzversammlung stattfinden. Außerdem bleibt immer die Vertretung per Vollmacht möglich.

Reicht ein normales Zoom-Meeting für die Versammlung?

Technisch möglich, praktisch riskant: Es fehlen personalisierte Zugänge, dokumentierte Abstimmungen und die revisionssichere Teilnehmererfassung. Verwaltungen sollten Tools nutzen, die für WEG-Versammlungen gebaut sind – inklusive geheimer Abstimmung, wo nötig.

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